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Tipps zum Vermeiden von Abfällen

Aus ökologischer und ökono­mischer Sicht ist es das sinn­vollste, Ab­fälle erst gar nicht ent­stehen zu lassen. Denn Abfallvermeidung (altmodisch für Zero Waste) spart Ressorucen, kann Kosten ein­sparen und ist gut für ein nach­haltiges Image Ihres Unter­nehmens.

Allgemeine Tipps

Bei Neu­beschaffungen (EDV-Aus­rüstung, Möbel etc. aber auch Produktions­mittel):

  • Kaufen und ver­wenden Sie lang­lebige und reparatur­freundliche Produkte. Lassen Sie defekte Geräte, Maschinen und Gebrauchs­gegenstände reparieren. Bevor Sie Gebrauchs­fähiges oder gering Reparatur­bedüftiges weg­werfen, verkaufen oder ver­schenken Sie es (z. B. kostenlose Ab­gabe gegen Selbst­abholung).
  • Kaufen und ver­wenden Sie möglichst Produkte aus recyceltem oder recycel­barem Material.
  • Über­prüfen Sie Ihre Arbeits­materialien auf den Gehalt an umwelt­gefährdenden Stoffen, wie Schwer­metalle (Chrom, Cadmium, Blei), Löse­mittel oder chlorierte Kohlen­wasserstoffe. Meistens gibt es Produkte mit weniger problematischen Inhalts­stoffen.
  • Be­vorzugen Sie Produkte mit Umwelt­zeichen (z. B. "Blauer Engel").
  • Toner- oder Farb­kartuschen von Druckern und Kopierern sollten nach­füllbar sein.

Möbel be- und entsorgen

Ihre Firma will/muss ge­brauchte Möbel sinn­voll "entsorgen"? Ihre Ein­richtung würde kosten­lose Möbel gut ge­brauchen können? Über WeiterGeben.org können Sie Kontakt zu Interessenten auf­nehmen, die Ihre ge­brauchten Möbel gerne haben würden.

Tipps zu Verpackungen

Verpackungs­abfälle zu recyceln, ist nur die zweit­beste Lösung. Die beste ist, Ver­packungen zu reduzieren oder ganz auf sie zu ver­zichten. Denn was nicht her­gestellt wird, ver­ursacht auch keine Entsorgungs­probleme. Außer­dem ver­schlechtert sich die Produkt­qualität durch Recycling, weshalb die Wieder­verwertung nur ein Umweg zur nächsten Müllverbrennungsanlage ist. Auch der Auf­wand, der für Wertstoff­transport und Recycling be­trieben wird, ist nicht immer ökologisch und ökonomisch vertretbar.

Nutzen Sie die Möglich­keiten der vom Bundes­gesetzgeber er­lassenen Verpackungs­verordnung. Verein­baren Sie mit Ihrem Lieferanten die Rück­gabe für Ver­packungen, zum Beispiel die sofortige Rückgabe von Transport­verpackungen in gleicher Art und Menge.

  • Abfall­vermeidung fängt bereits beim Einkauf an. Fragen Sie bei Ihren Händlern und Lieferanten nach Mehrweg­verpackungssystemen. Fordern und be­nutzen Sie Euro-Mehrwegpaletten statt Einweg­paletten.
  • Bevorzugen Sie Mehrweg­systeme und Groß­gebinde statt einzeln Verpacktem. Kaufen Sie Wasch- und Reinigungs­mittel in nachfüll­baren Mehrweg-Kanistern.
  • Um­verpackungen sind über­flüssig. Fordern Sie schon beim Einkauf von Ihren Zuliefer­firmen und Produzenten Produkte ohne Um­verpackung an. Falls dies nicht möglich ist, geben Sie Um­verpackungen konsequent zurück.
  • Für Kantine und Gastronomie: Einweg-Portions­packungen (Butter, Zucker, Marmelade, Ketchup etc.) sollten durch Spender zur Selbst­bedienung oder Portionen aus Groß­packungen ersetzt werden.
  • Rücknahmesysteme für Verpackungen

 

Tipps für Arzt und Krankenhaus

  • Verwenden Sie nach Möglich­keit keine Wegwerf­artikel, sondern Produkte, die Sie mehr­fach nutzen können, zum Beispiel Nieren­schalen, Scheren, Pinzetten und Skalpelle, die nach Gebrauch sterilisiert werden.
  • Bevorzugen Sie für Ihre Patienten­liegen waschbare Unter­lagen aus Stoff oder Produkte aus Umwelt­papier.
  • Empfehlen Sie das Wickeln von Babys mit Stoff­windeln und ver­wenden Sie diese auch im Klinik­bereich.
  • Ersetzen Sie PVC-Artikel (zum Beispiel Beutel, Schläuche und Hand­schuhe) durch Produkte aus PE (Polyethylen) oder anderen, weniger umwelt­schädlichen Materialien.
  • Kaufen Sie digitale Temperatur­meßgeräte statt Quecksilber­thermometer
  • Bestellen Sie Medikamente, die Sie in größeren Mengen brauchen, in Groß­gebinden.
  • Nehmen Sie nur Ärzte­muster an, die Sie im Routine­betrieb benötigen.
  • Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Medikamente auf Haltbar­keit. Brauchen Sie zuerst Ihre Altbe­stände auf.

In armen Ländern sind viele intakte Geräte und medizinische Artikel, die hierzu­lande aus­gemustert werden, Mangel­ware. "Abfälle" dieser Art können oft einer sinn­vollen Weiter­verwendung zugeführt werden.

Tipps für für Handwerks- und Baustoffbetriebe

Die Münchner Firma Material24 hat eine Online-Plattform für Handwerks­betriebe ent­wickelt, mit der übrig ge­bliebene Materialien, bei Folge­aufträgen weiter ver­wendet werden können. Auch Produkte, die nicht mehr her­gestellt werden oder lange Liefer­zeiten hätten, können so zwischen Handwerks­betrieben sinnvoll ver­äußert werden.

Großveran­staltungen, Sondernutzungen im öffentlichen Raum

Groß­veranstaltungen in München müssen vom Kreisverwaltungsreferat genehmigt werden. Andere Sonder­nutzungen im öffentlichen Raum (z. B. Tombola) müssen vom Bau­referat genehmigt werden. Bei allen Ver­anstaltungen und Nutzungen von öffentlichen bzw. städtischen Grund­stücken und Flächen sind abfall­rechtliche Vor­gaben zu beachten:

Abfall­vermeidung: Das Münchner Einweg­verbot
Laut Gesetz (KrW-/AbfG und BayAbfG) hat die Ver­meidung von Ab­fällen Priorität. Auch die städtische Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung § 4, Abs. 8 (PDF-Datei) schreibt pfand­pflichtige, wieder­verwertbare Ver­packungen und Behältnisse vor. Diese Pflicht gilt auch für alle Verkaufs­flächen, die im Eigen­tum der Stadt stehen. 

Abfall­verwertung: Die Trennpflicht
Abfälle, die nicht ver­mieden werden können, sind laut KrW-/AbfG zu ver­werten. Der Gewerbe­abfallbesitzer ist zur Tren­nung der Ab­fälle verpflichtet. Die Abfall­trennung ist in § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 8 der Gewerbe- und Bauabfallentsorgungssatzung geregelt.

Speiseabfälle mit Bestand­teilen tierischer Herkunft (Tierkörper­teile, tierische Erzeugnisse z. B. zu­bereitetes Fleisch, Eier, Milch) fallen unter das Tierkörper­beseitigungsgesetz. 
Hier finden Sie Informationen zur Speiseabfallentsorgung in München.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Durchführung von Großveranstaltungen in München.

Geltendes Recht und Ausnahmen

Die oben genan­nten Vor­schriften sind in jedem Fall geltendes Recht, das auch ohne aus­drücklichen Erlaubnis­bescheid (z. B. für Veran­staltungen unter der Genehmigungs­grenze) be­achtet werden muss. Eine Zuwider­handlung gegen diese Vor­schriften stellt eine Ordnungs­widrigkeit dar, die mit Buß­geld belegt werden kann.

Im Einzel­fall (wenn die Er­füllung der Vor­gaben un­möglich oder unzumut­bar ist und die Wirtschaftlich­keit der kommunalen Ent­sorgung sowie das Wohl der Allgemein­heit nicht be­einträchtigt werden) kann der Veran­stalter vom Abfallwirtschafts­betrieb von der Ein­haltung einzelner Vor­schriften befreit werden. Hierzu ist ein schriftlicher An­trag erforder­lich. Bei der Prüfung der An­träge wird derselbe strenge Maß­stab angelegt, der sich zum Beispiel auch beim Oktober­fest bewährt hat.